Dorfgemeinschaftshaus

Ortsgemeinde Willroth

Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus

§ 1
Allgemeines

Das Dorfgemeinschaftshaus steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde. Soweit es nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, steht es nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung ausschließlich den Bürgern, Einwohnern und Vereinen der Ortsgemeinde Willroth, soweit deren Nutzungszweck sich mit dem des Dorfgemeinschaftshauses vereinbaren lässt, zur Verfügung.

 

§ 2
Art und Umfang der Gestattung

  1. Die Gestattung der Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses ist bei der Ortsgemeinde zu beantragen. Sie setzt den Abschluss eines Benutzungsvertrages voraus, in dem diese Benutzungsordnung als Vertragsbestandteil anerkannt wird. Der Benutzungskalender ist auf der Homepage der Ortsgemeinde Willroth einsehbar.

  2. Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer des Dorfgemeinschaftshauses die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an. Erlaubt sind: Familienfeiern, Vereinsfeiern, Beerdigungsfeiern, und Public Viewing. Nicht erlaubt sind parteipolitische Kundgebungen.

  3. Aus wichtigen Gründen, z.B. bei dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses, insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungsordnung.

  4. Benutzer, die einen unsachgemäßen Gebrauch von dem Dorfgemeinschaftshaus machen und gegen die Benutzungsordnung verstoßen, werden von der Benutzung ausgeschlossen.

  5. Die Ortsgemeinde hat das Recht, das Dorfgemeinschaftshaus aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.

  6. Maßnahmen der Ortsgemeinde nach den Absätzen 3 bis 5 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. 

 

§ 3
Hausrecht

Das Hausrecht an dem Dorfgemeinschaftshaus steht der Ortsgemeinde oder den von ihr Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

 

§ 4
Umfang der Benutzung

  1. Die laufende Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses wird von der Ortsgemeinde in einem Benutzungsplan geregelt (§ 5 Benutzungsordnung).
  2. Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch den Benutzer ist nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig

 

§ 5
Benutzungsplan

  1. Die Ortsgemeinde stellt einen Benutzungsplan auf, in dem neben dem Eigenbedarf die Benutzung anderer zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird.
  2. Die Benutzer sind zur Einhaltung des Benutzungsplanes verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Benutzungsplan vorgesehenen Veranstaltung der Ortsgemeinde oder den Beauftragten rechtzeitig mitzuteilen. Sollte eine Mitteilung über den Ausfall nicht erfolgen, ist der Benutzer zur Zahlung der Miete verpflichtet.
  3. Der Benutzungsplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zusätzlichen Eigenbedarf und mögliche Anträge von Interessenten zu gegebener Zeit überprüft. Um diesem Erfordernis Rechnung tragen zu können, wird die Erlaubnis mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs eingeschränkt.

§ 6
Pflichten der Benutzer

  1. Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand anderer Regelungen dieser Benutzungsordnung sind, ergeben sie sich aus den folgenden Absätzen dieser Bestimmung.
  2. Die Benutzer müssen das Dorfgemeinschaftshaus pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Die Benutzer müssen dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses so gering wie möglich gehalten werden.

  3. Alle Räume und Gegenstände werden bei Beginn des Benutzungsvertrages dem Benutzer in sauberem Zustand übergeben. Der Benutzer verpflichtet sich, die Gegenstände sauber und alle Räume wieder besenrein zu übergeben.

  4. Vor Beginn und nach Beendigung der Benutzung wird das gesamte Inventar des Dorfgemeinschaftshauses gemeinsam mit einem Beauftragten der Ortsgemeinde auf Vollzähligkeit geprüft. Um eine schnelle Zählung der Gegenstände durchführen zu können, sind alle Gegenstände wieder so einzuräumen, wie sie zu Beginn der Benutzung übergeben wurden. Beschädigungen und Verluste aufgrund der Benutzung sind sofort und unaufgefordert der Ortsgemeinde oder ihrem Beauftragten zu melden. Werden nach Beendigung der Nutzung fehlende oder beschädigte Gegenstände festgestellt, so werden diese dem Mieter in Rechnung gestellt. Des Weiteren hat der Veranstalter vor Beginn der Veranstaltung die Türe an der Fluchttreppe mit dem ihm übergebenen Schlüssel zu öffnen und nach der Veranstaltung wieder zu verschließen.

  5. Der Benutzer ist insbesondere verpflichtet:
    1. Abfälle auf eigene Kosten zu beseitigen,
    2. Türen und Fenster ordnungsgemäß zu verschließen,
    3. Beleuchtungs- und Heizkörper abzuschalten,
    4. Rücksicht auf vorhandene Wohnbebauung zu nehmen und dabei besonders auf Lärmbelästigung im Freien zu achten,
    5. und die Einhaltung des Rauchverbots im Dorfgemeinschaftshaus zu gewährleisten.

 

§ 7
Lärmschutz

  1. Die Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetzes vom 20.12.2000, in der jeweils aktuellen Fassung, sind einzuhalten.
  2. Zum Schutz der Nachbarschaft vor übermäßigem Lärm ist bei musikalischer Unterhaltung ( Kapelle, Alleinunterhalter, elektronische Musik oder Gesang ) darauf zu achten, dass die Nachbarschaft nicht gestört wird. Dies gilt insbesondere für die Zeiten zwischen 13:00 bis 15:00 Uhr und von 22:00 bis 06:00 Uhr. Ab 22:00 Uhr sind die Türen und Fenster geschlossen zu halten. Musik und Gesang sind auf Zimmerlautstärke zu begrenzen.
  3. Uneingeschränkter Schankbetrieb außerhalb des Dorfgemeinschaftshauses, unnötige Motorengeräusche, unnötiges Türen schlagen, Hupen, etc. zur Nachtzeit sind nicht gestattet.
  4. Der Veranstalter / Mieter hat darauf zu achten, dass sich Besucher im Freien so verhalten, dass die Nachbarschaft nicht gestört wird. Hierzu ist z.B. das Mitführen von alkoholischen Getränken außerhalb des Dorfgemeinschaftshauses, insbesondere nach 22:00 Uhr  nicht zulässig.
  5. Die Notausgänge aus dem Gebäude dürfen nur im Notfall geöffnet werden. Bei Zuwiderhandlungen ertönt ein Alarmsignal, welches durch den Benutzer ausgeschaltet werden kann. Hierfür wird ihm ein Schlüssel in einem versiegelten Umschlag übergeben. Bei Missbrauch wird dem Veranstalter eine Unkostenpauschale von 50,- € in Rechnung gestellt.


§ 8
Besondere Ordnungsvorschriften

  1. Das Einbringen vereins- und privater Einrichtungsgegenstände ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig. Dekorationen dürfen nur an den vorhandenen Stahlseilen befestigt werden. Es sind nur schwer entflammbare Papier und Stoffdekorationen zu gelassen. Das Anbringen von Dekorationen mittels Reißbrettstiften, Klebeband etc. an den Wänden ist verboten.
  2. Die Benutzer haben die Ordnungs- und Gesundheitsvorschriften, sowie die polizeilichen Verfügungen zu beachten und die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften notwendigen Maßnahmen zu treffen.
  3. Fundsachen sind umgehend bei dem Ortsbürgermeister oder der Verbandsgemeindeverwaltung abzugeben
              

§ 9
Festsetzung einer Benutzungsgebühr

  1. In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benutzungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung eine Benutzungsgebühr erhoben.
  2. Die Benutzungsgebühren werden in einer besonderen Gebührenordnung festgelegt.
  3. Zu der Benutzungsgebühr werden, soweit nicht eingerechnet oder pauschaliert, die Auslagen für Heizung, Strom, Wasser und Abwasser sowie für eine eventuelle Reinigung oder Nutzung des Beamers gesondert gerechnet.
  4. Die Benutzungsgebühr kann pauschaliert, ermäßigt oder erlassen werden (z.B. Wohltätigkeitsveranstaltungen).

 

§ 10
Haftung

  1. Die Ortsgemeinde überlässt dem Benutzer das Dorfgemeinschaftshaus sowie die Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch sich oder seine Beauftragten zu überprüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken pp.) übernimmt die Ortsgemeinde nicht.
  2. Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die in Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Gräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
  3. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.
  4. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, und an Zugangswegen und den Geräten durch die Benutzung entstehen.
  5. Mit der Inanspruchnahme des Dorfgemeinschaftshauses erkennen die benutzungsberechtigten Personen die Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2).

§ 11
Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Willroth vom 08.10.2015 außer Kraft.

56594 Willroth, 4. Oktober 2018

 

Gez.
Richard Schmitt
-Ortsbürgermeister-

 

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